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und Mobilfunk Glossar
Geringfügige Beschäftigung
Definition
Eine Geringfügige Beschäftigung ist eine
Beschäftigung bei welcher das
regelmäßig erhaltene Lohnentgelt höchstens
400 Euro pro Monat beträgt. Diese
Form der Beschäftigung ist auch bekannt als Minijob.
Grundsätzlich können auch
Privathaushalte Minijobber beschäftigten.
Die Arbeitgeberseite
Für geringfügig Beschäftigte führen
Arbeitgeber pauschale
Sozialversicherungsbeiträge ab. Auch die Lohnsteuer und
Umlagen für die
Lohnfortzahlungsversicherung müssen sie entrichten.
Arbeitgeber müssen ihre
Minijobber zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und die
Beiträge
entrichten. Vorteilhaft ist, dass Arbeitgeber diese Ausgaben steuerlich
geltend
machen können.
Die Arbeitnehmerseite
Minijobber haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten
wie
versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Um ihren Steuervorteil nicht zu
verlieren
müssen sie sehr genau auf die Verdienstgrenzen achten.
Grundsätzlich kann neben
einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine
geringfügige
Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden. Jede
weitere geringfügige
Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet und damit
versicherungspflichtig. Wenn ein Arbeitnehmer keine
versicherungspflichtige
Hauptbeschäftigung hat und mehrere geringfügige
Beschäftigungen bei
verschiedenen Arbeitgebern ausübt, werden die
Einkünfte zusammengerechnet.
Sollte die 400 Euro-Grenze überschritten werden, werden die
einzelnen
Beschäftigungen versicherungspflichtig. Auch wenn ein
Beschäftigungsentgelt
sich in der Gleitzone zwischen 401 und 800 Euro bewegt, ist er
versicherungspflichtig.
Besondere Berufsgruppen
Für verschiedene Menschen gelten besondere Bestimmungen, die
bei geringfügigen
Beschäftigungen angewendet werden können. Um nur zwei
Beispiele zu nennen:
Schüler und Studenten. Schüler haben keine besonderen
Bestimmungen hinsichtlich
einer geringfügigen Beschäftigung zu beachten,
müssen sich aber an die
vorgeschriebenen Altersgrenzen achten: Schüler unter 15 Jahre
und voll
schulpflichtige Schüler haben ein
Beschäftigungsverbot. Ab 13 dürfen sie mit
Einwilligung der Eltern grundsätzlich zwei Stunden am Tag
altersgerecht
arbeiten. Ab 15 Jahren dürfen sie höchsten 8 Stunden
am Tag arbeiten. Studenten
haben keine Sonderregeln zu beachten, wenn sich eine
Beschäftigung tatsächlich
im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bewegt.
Wenn eine Beschäftigung mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden
ausgeübt wird, oder eine
Tätigkeit als Werkstudent ausgeübt wird, kann eine
Beschäftigung unter
bestimmten Bedingungen versicherungspflichtig sein.









