für Studenten
und Mobilfunk Glossar
Wissenswertes zum Kindergeld
Kindergeld gehört zu den staatlichen Leistungen, auf das Eltern in den meisten Fällen auch dann noch Anspruch haben, wenn der Spross bereits die Universität besucht. Aktuell sind das je Kind 154 Euro. Ab dem vierten Kind werden 179 Euro ausgezahlt. Das Geld sollte man nicht verschenken, sondern sich rechtzeitig darum kümmern. Die Voraussetzungen für einen positiven Bescheid vom zuständigen Amt sind auf zwei Punkte beschränkt: das Alter und das Einkommen des Kindes. Wo Sohn oder Tochter wohnen, bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung, hat keinen Einfluss auf das Kindergeld. Nur, wenn das Kind schon verheiratet ist, wird es etwas komplizierter. Dann muss nachgewiesen werden, dass das Einkommen von Sohn oder Tochter nicht reicht, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Beim Alter sind derzeit noch einige Übergangsregelungen zu beachten. Für alle, die 1983 oder später geboren wurden, gilt ein Höchstalter von 25 Jahren. Aufgestockt werden kann um die Zeit, die Wehr- oder Zivildienst in Anspruch genommen haben. Für Kinder aus dem Geburtsjahrgang 1982, also alle, die 2006 24 Jahre alt geworden sind, ist die Bezugszeit bis zum 26. Lebensjahr festgelegt worden. Ein Jahr länger Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern, deren Kinder studieren und 1981 oder eher geboren wurden. Auch für die Jahrgänge, die unter die Übergangsregelung fallen, gilt: Die Zeiten für Wehr- und Zivildienst werden zusätzlich angerechnet. Bei behinderten Kindern hängt es davon ab, wann und in welchem Alter die Behinderung aufgetreten ist, ob bis zur Höchstgrenze von 27 Jahren Kindergeld bewilligt wird.
Beim Einkommen gibt es nur eine Zahl, an die man sich halten
muss: 7680 Euro. Dieser Betrag gilt seit 2004. Vorher waren es 7188
Euro, die als Einkommensgrenze galten. 50 Prozent der
BAföG-Bezüge sind
als Einkommen zu werten, damit der rückzahlungsfreie Anteil.
Hinzu
gerechnet werden müssen alle weiteren Einnahmen. Bei einem
abhängigen
Beschäftigungsverhältnis besteht allerdings die
Möglichkeit, vom
Bruttolohn die Sozialabgaben abzuziehen. Ansonsten gibt es bei der
Grenze, die beim Einkommen gezogen wurde, keinerlei Spielraum und keine
Ausnahmen. Wer auch nur minimal, ein Cent reicht, mehr verdient,
verwirkt damit den Anspruch auf das Kindergeld.
Ansprechpartner in diesen Belangen ist die Familienkasse. Das gilt
insbesondere für alle Frauen, die während des
Studiums Mutter werden.









